PRESSESITEMAP
News/Presse > Steuernews > Archiv

Steuertipps für Unternehmer

06.11.2008

Steuertipps für Unternehmer

erledigt

Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps, wie

·         Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden;

·         Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 € (exklusive USt bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern) als geringwertige Wirtschafts-güter;

·         Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei    Bilanzierern bzw Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern;

möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:

 

 

 

 

 

 

 

 

Top-Tipp für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Investitionen zur optimalen Nutzung des neuen Freibetrages für investierte Gewinne (FBiG)

Einnahmen-Ausgaben-Rechner (wie zB vor allem Kleinunternehmer und Freiberufler, aber auch Stiftungsvorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer oder angestellte Ärzte hinsichtlich ihrer einkommensteuerpflichtigen Sonderklassegebühren) können heuer bereits zum zweiten Mal bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal 100.000 €, einkommensteuerfrei stellen, wenn sie in diesem Ausmaß im Jahr 2008 auch investieren. Als begünstigte Investitionen gelten:

·       Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc). Nicht begünstigt sind hingegen Gebäude (einschließlich Mieterinvestitionen, wie zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKWs, Kombis oder gebrauchte Anlagen. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wird.

·       Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds), die vier Jahre lang gehalten werden müssen.

TIPP: Wenn Sie den neuen Freibetrag für 2008 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor dem Jahresende zur Ermittlung des voraussichtlichen Gewinnes eine Prognoserechnung erstellen. Weiters sollten Sie überprüfen, wie viel Sie im Jahr 2008 bereits investiert haben. Falls Ihre bisherigen und noch vorgesehenen Investitionen nicht 10 % Ihres prognostizierten Gewinnes 2008 erreichen bzw falls Sie im Jahr 2008 gar nichts investieren wollen, können Sie die Steuerbegünstigung auch durch die rechtzeitige Anschaffung entsprechender Wertpapiere nutzen.

Überhaupt ist die Nutzung der Begünstigung durch den Kauf von Wertpapieren auch deshalb zu empfehlen, weil man dadurch die Gefahr einer Nachversteuerung der Begünstigung durch vorzeitiges Ausscheiden von Investitionen innerhalb der vierjährigen Behaltefrist vermeiden kann.

 

 

 

Steueroptimale Verlustverwertung durch Herstellung einer steuerlichen Unternehmensgruppe

Für die Begründung einer Unternehmensgruppe im Sinne der Gruppenbesteuerung ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Einbringung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2008 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2008) finanziell verbunden sind, können daher im Falle einer Stellung des Gruppenantrags bis zum 31.12.2008 noch für das gesamte Jahr 2008 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.
Der Vorteil einer Unternehmensgruppe besteht vor allem darin, dass Gewinne und Verluste der in die Gruppe einbezogenen Kapitalgesellschaften miteinander verrechnet werden können. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch die Auslandsverluste in Österreich verwertet werden.

 

 

Rechnungen per Telefax – Anerkennung wieder verlängert bis 31.12.2009

Aufgrund des vorliegenden Entwurfs zum Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2008 sollen mittels Telefax übermittelte Rechnungen noch bis zum 31.12.2009 als für den Vorsteuerabzug ausreichend anerkannt werden. Die Verabschiedung des Erlasses bleibt abzuwarten.

 

 

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2007 auf  30.000 € (bisher 22.000 €) angehoben. Je nach anzuwendenden Umsatzsteuersatz sind Kleinunternehmer im Jahr 2008 daher mit Bruttoumsätzen von bis zu 36.000 (bei einem Steuersatz von 20%) umsatzsteuerfrei (bei 10%igen Umsätzen, wie zB bei der Vermietung von Wohnungen, beträgt die Bruttoumsatzgrenze 33.000 €). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies ist die Steuerbefreiung mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verbunden.

TIPP: In Einzelfällen kann es sich lohnen, zu prüfen, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird und in diesem Fall noch im Jahr 2008 korrigierte Rechnungen auszustellen sind.

 

 

Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne noch für 2008 nutzen

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € pro Jahr und Betrieb (bzw Person) kann eine jährliche Steuerersparnis von bis zu 25.000 € bringen.

TIPP: Um die Begünstigung optimal zu nutzen, sollten alle betroffenen Einzelunternehmer und Personengesellschaften rechtzeitig ihren voraussichtlichen Gewinn 2008 hochrechnen und die bisherigen Entnahmen (zu denen auch die privaten Steuerzahlungen gehören!) feststellen. Das Gewinn- bzw Entnahmeoptimum ist dann erreicht, wenn die Begünstigungsgrenze von 100.000 € voll ausgeschöpft wird: Liegt der voraussichtliche Gewinn 2008 unter 100.000 €, sollte daher nach Möglichkeit im Jahr 2008 nichts entnommen werden (was allerdings wohl nur dann geht, wenn man von anderen Einkünften oder privaten Finanzreserven leben kann); bei einem voraussichtlichen Gewinn von über 100.000 € sollte der diesen Höchstbetrag übersteigende Gewinn zwecks Schaffung privater Reserven für die Zukunft noch vor Jahresende entnommen werden.

 

 

Entnahmebegrenzung bei in Vorjahren beanspruchter Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne beachten!

Wenn Sie bereits in den Vorjahren die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen haben, dürfen Sie im Jahr 2008 – unabhängig von einer neuerlichen Inanspruchnahme der Begünstigung für das Jahr 2008 – nur maximal Entnahmen in Höhe des Gewinnes 2008 tätigen. Sollten Sie heuer bereits mehr als den prognostizierten Jahresgewinn 2008 entnommen haben, können die Mehrentnahmen bis zum Bilanzstichtag grundsätzlich durch Einlagen kompensiert werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanz nur betriebsnotwendige Einlagen anerkennt (zB Einlagen zur Bezahlung von Betriebsschulden). Wenn die Mehrentnahmen nicht mehr kompensiert werden können, droht eine Nachversteuerung der in den Vorjahren begünstigt besteuerten Gewinne (maximal bis zur Höhe der Mehrentnahmen).

 

 

Forschungsfreibetrag (FFB) oder Forschungsprämie

Der Forschungsfreibetrag „neu“ beträgt 25 %, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt 8 %. Da der FFB bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von 6,25 % (25 % KöSt von 25 % FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Neu ist ab der Veranlagung 2007, dass nur Aufwendungen in Betriebsstätten innerhalb des EWR begünstigt sind.

Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25 % geltend gemacht werden, der insoweit sogar 35 % beträgt, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre gestiegen ist.

TIPP: Beim FFB „neu“ bzw bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt.

TIPP: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem KMUs zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben.[1] Für ab 1.1.2005 erteilte Forschungsaufträge bis zu 100.000 € an bestimmte Forschungseinrichtungen kann ebenfalls der 25%ige FFB „neu“ oder die 8%ige Forschungsprämie geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen.

 

 

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2001

Zum 31.12.2008 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2001 aus. Diese können daher ab 1.1.2009 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre[2] aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Beachten Sie dabei, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss.

 

 

Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie

Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % dieser Kosten geltend machen. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können die Aufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 € pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.

TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu.

 

 

GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2008 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können sich bis spätestens 31.12.2008 rückwirkend für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung (Ärzte nur Pensionsversicherung) nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres 2008 maximal 4.188,12 € und der Jahresumsatz 2008 maximal 30.000 € betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben.

 

 

Die neue Selbständigenvorsorge ab 1.1.2008

Im Rahmen eines Optionsmodells können auch Bauern und Freiberufler (zB Ärzte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker) an der neuen Selbständigenvorsorge teilnehmen. Voraussetzung ist, dass sie bis Ende 2008 (bzw im Falle eines Berufsantritts nach dem 31.12.2007 innerhalb von 12 Monaten nach dem Berufsantritt) einen entsprechenden Antrag bei der Vorsorgekasse ihrer Wahl stellen. Dann sind jährlich 1,53% der Beitragsgrundlage (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundalge) an die Vorsorgekasse einzuzahlen.

 

Die interessanten steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern die „Rendite“ erheblich:

·       Die einbezahlten Beiträge sind als Pflichtbeiträge steuerlich voll absetzbar.

·       Die Veranlagung der Beiträge in der betrieblichen Vorsorgekasse ist steuerfrei.

·       Im Falle der Auszahlung werden die angesparten Beträge wie eine Abfertigung nur mit 6 % besteuert. Im Falle der Übertragung des Guthabens auf eine Pensionskasse ist die in der Folge ausbezahlte Pension sogar zur Gänze steuerfrei.

 

 

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2008 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2008 getätigt werden.

Auch Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) sind seit 2002 als Betriebsausgaben absetzbar (und zwar betraglich unbegrenzt), allerdings unter der Voraussetzung, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden.

 

 

[1] § 4 Abs 4 Z 4b EStG idF BGBl I 2005/103.

[2] § 18 Abs 10 UStG idF BGBl I 2004/27 ab 1.5.2004.