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Leistungserbringung an ausländische Holdings und Vereine ab 1.1.2010

12.01.2010

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Unternehmer, der auch nichtunternehmerische T&auml;tigkeiten ausf&uuml;hrt</span>

Um die Bestimmung des Leistungsortes bei Leistungen gegen&uuml;ber Holdings und Vereinen zu erleichtern, sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass ein Unternehmer, der neben unternehmerischen auch nichtunternehmerische T&auml;tigkeiten ausf&uuml;hrt, generell als Unternehmer zu behandeln ist, unabh&auml;ngig davon, an welchen Bereich die Leistung erbracht wird.<br />
Beispiel</span>: Eine Holdinggesellschaft mit Sitz in &Ouml;sterreich f&uuml;hrt neben der Beteiligungsverwaltung (= nichtunternehmerischer Bereich) auch administrative, finanzielle, kaufm&auml;nnische und technische Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaft aus (= unternehmerischer Bereich). Wenn sie nun einen deutschen Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung f&uuml;r den Erwerb einer deutschen Beteiligung beauftragt hat, so kann der Rechtsanwalt die Holding als Unternehmer behandeln, selbst wenn die Dienstleistung f&uuml;r den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wurde. Die Rechtsanwaltsleistung ist somit in &Ouml;sterreich steuerbar, die Steuerschuld geht auf die Holding &uuml;ber (sogenanntes Reverse-Charge-System). Da die Leistung den nichtunternehmerischen Bereich betrifft, hat die Holding allerdings keinen Vorsteuerabzug aus der Rechnung.<br />
Gemeinn&uuml;tzige Vereine oder beteiligungsverwaltende Holdings</span>

F&uuml;r g&auml;nzlich nichtunternehmerische juristische Personen (wie etwa gemeinn&uuml;tzige Vereine oder rein beteiligungsverwaltende Holdings), denen das Finanzamt dennoch eine UID-Nummer zugeteilt hat (etwa weil sie die Erwerbschwelle bei innergemeinschaftlichen Wareneink&auml;ufen &uuml;berschreiten), sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass diese vom Leistenden als Unternehmer zu behandeln sind. <br />
Achtung:</span> Wird die Leistung aber erkennbar f&uuml;r den privaten Bereich oder f&uuml;r den Bedarf des Personals der Holding oder des Vereins erbracht, so sind diese als Nichtunternehmer zu behandeln.<br />