PRESSESITEMAP
News/Presse > Steuernews > Archiv

Anmeldung NEU ab 1.1.2008

10.01.2008

Ab  1. 1. 2008 haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden (§ 33 Abs 1 ASVG). Auch die fallweise beschäftigten Personen (§ 471a ASVG bis § 471e ASVG) müssen ab 01. 01. 2008 jedenfalls vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden. 

Der Dienstgeber kann gemäß § 33 Abs 1a ASVG die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

· 1.   vor Arbeitsantritt: die Dienstgeberkontonummer, die Namen und     Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen      sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-        Anmeldung) und

·  2.   die noch fehlenden Angaben innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der             Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Neben der elektronischen Meldung ist die Mindestangaben-Anmeldung auch telefonisch oder mit Telefax möglich. Geprüft wird auch die technische Möglichkeit der Anmeldung per "SMS". 

Strafbestimmungen

Im Zusammenhang mit dem neuen Anmeldungsregime wird ab 01. 01. 2008 auch die bei Verstößen gegen melderechtliche Vorschriften anzuwendende Bestimmung des § 111 ASVG modifiziert. 

Es wird die Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Jahr verdoppelt und die Obergrenze des Strafrahmens bei wiederholt ordnungswidrigem Handeln auf € 5.000,- deutlich angehoben. (§ 111 ASVG, § 111a ASVG) 

Darüber hinaus können Beitragszuschläge nach § 113 ASVG (€ 500,- pro Person für die Bearbeitungskosten des SV-Trägers sowie weitere € 800,- für den Prüfeinsatz) auch bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen Anmeldung vorgeschrieben werden.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Organisatorische Vorkehrungen

Aus diesem Grund, müssen bereits jetzt organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, damit die Daten zur Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse rechtzeitig vor Arbeitsantritt an uns übermittelt werden.

Um eine termingerechte Anmeldung durchführen zu können, benötigen wir die Mindest-Daten (Vor- und Zuname, Versicherungsnummer u. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme) spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme bis 16:00h (Montag bis Donnerstag bzw. Freitag bis spätestens 12:00h)!!! Wir ersuchen, uns diese Daten mittels dem beiliegendem Anmeldeformular per Telefax zukommen zu lassen.

Sollte es Ihnen nicht möglich sein uns diese Daten termingerecht zukommen zu lassen, geben wir Ihnen nachfolgend Ihre Dienstgeber-Kontonummer bei der Gebietskrankenkasse bekannt, damit Sie die Möglichkeit haben die Aviso-Anmeldung in dringenden Fällen selbst (telefonisch) durchführen zu können: 

Sozialversicherungsträger:

Dienstgeber Konto Nummer:

 

 

Unter folgender Telefonnummer/Faxnummer können Sie die Anmeldung bekannt geben:

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse:                            Tel. 05 780 760
(für ganz Österreich)                                                             Fax: 05 780 761

Für Fragen stehen wir selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.