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Aufhebung der Wertpapierdeckung für Pensions- und Abfertigungsrückstellung

21.11.2006

Mit Erkenntnis vom 6.10.2006 hat der VfGH die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung der steuerlichen Abfertigungs- und Pensionsrückstellung als verfassungswidrig aufgehoben. Da es dem Arbeitgeber untersagt ist, die zur Deckung der Rückstellung dienenden Wertpapiere zu verpfänden, gewährleistet die bislang im Einkommensteuergesetz verankerte Form der Wertpapierdeckung keine endgültige Besicherung der (künftigen) Ansprüche der Arbeitnehmer. Darin sieht der VfGH im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit.

Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (BGBL 155/2006 vom 8. November 2006) in Kraft, dieses VfGH-Urteil entfaltet jedoch keine Rückwirkung. Dies bedeutet, dass für das „normale“ Regelwirtschaftsjahr 2006 mit Bilanzstichtag 31.12. sowie für jene abweichenden Wirtschaftsjahre 2005/2006, deren Bilanzstichtag nach dem Tag der Aufhebung (8.11.2006) liegt, keine Wertpapierdeckung für die Abfertigungs- und Pensionsrückstellung mehr erforderlich ist. Für Abschlüsse, die beispielsweise zum 30.6. oder 30.9.2006 enden, ist die Deckungspflicht weiterhin gegeben. Bei einer allfälligen Unterdeckung müssen Strafzuschläge iHv 60 % daher noch berücksichtigt werden!

Eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Wertpapierdeckung für die Pensions­rückstellung ist jedoch geplant.