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Arbeitsmarktpaket 2009

30.09.2009

Das im Juli 2009 beschlossene Arbeitsmarktpaket 2009 führt ua zu umfangreichen Änderungen bei Altersteilzeit, Kurzarbeit, Bildungskarenz sowie bei der Arbeitslosenversicherung. Für die laufende Lohnverrechnung von Bedeutung sind die nachstehend angeführten Änderungen, die mit 1.9.2009 in Kraft getreten sind:

Altersteilzeit neu (ab 01.09.2009)

Um den Zugang zur Altersteilzeit zu erleichtern, wird das Antrittsalter ein Jahr lang nicht angehoben. Frauen können daher 2009 und 2010 nach Vollendung des 53. Lebensjahres, Männer nach Vollendung des 58. Lebensjahres in die Altersteilzeit gehen.

Zukünftig haben auch Teilzeitbeschäftigte, die mindestens 60 % (anstatt bisher 80 %) der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit arbeiten, Anspruch auf Altersteilzeit.

Neu ist außerdem, dass künftig nicht mehr zwingend eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden muss, um die staatlichen Förderungen zu erhalten. Im Gegenzug sinkt allerdings für das Unternehmen die Zuzahlung durch das AMS. Bei geblockter Altersteilzeit werden die Zusatzkosten für die Unternehmen zu 55 %, bei kontinuierlicher Altersteilzeit zu 90 % ersetzt.

Für Altersteilzeitvereinbarungen, die
nach dem 31. 8. 2009 zu laufen beginnen, liegt eine Blockzeitvereinbarung (für die ein niedrigeres Altersteilzeitgeld gebührt als bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung) nur dann vor, wenn

·  die Zeitguthaben nicht innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen werden und

·  die Abweichungen mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen.

Erleichterter Zugang zur Bildungskarenz (ab 01.08.2009)

Derzeit ist Bildungskarenz erst im 2. Arbeitsjahr möglich und muss mindestens 3 Monate dauern. Ab 1. 8. 2009 ist sie schon nach einer ununterbrochenen 6-monatigen Dauer des Arbeitsverhältnisses möglich und muss nur mindestens 2 Monate dauern.

In Saisonbetrieben werden befristete Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber für die 6-monatige Beschäftigungsdauer zusammengerechnet, soweit sie innerhalb der letzten 4 Jahre liegen.

An der Maximaldauer von 12 Monaten ändert sich nichts (§ 11 Abs 1 und Abs 1a AVRAG).

Die Änderungen sind befristet und gelten nur bis Ende Dezember 2011.

Befristete Altersanhebung bei der Befreiung von der Arbeitslosenversicherung

Derzeit entfällt für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Ab 1.9.2009 wurde diese Altersgrenze für Personen, die ab dem 2.9.1952 geboren wurden, auf das vollendete 58. Lebensjahr angehoben.

Entfall des Bonus-Malus-Systems

Das Bonus-Malus-System, das einen Bonus für den Dienstgeber (Entfall des Dienstgeberanteils des Arbeitslosenversicherungsbeitrags) bei Einstellung bzw einen Malus (einmaliger Sonderbeitrag) bei Freisetzung von Arbeitnehmern nach Vollendung des 50. Lebensjahres vorgesehen hat, ist entfallen.